Erwägungsgrund 6 32013R1310
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorschüsse für die Direktzahlungen zu leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte, den Betriebsinhabern Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten.