Art. 3 32015D1585
Die staatliche Beihilfe, die in stromintensiven Unternehmen gewährten Verringerungen der Umlage zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) in den Jahren 2013 und 2014 (Besondere Ausgleichsregelung, BesAR) besteht und von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter eine der in diesem Absatz genannten vier Kategorien fällt.Wurde die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einem der in Anhang 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (Leitlinien von 2014) aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an ihre Kunden weitergegeben werden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten gezahlt hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht.Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, aber im Jahr 2012 eine Stromintensität von mindestens 20 % aufwies und 2012 einem Wirtschaftszweig mit einer Stromintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehörte, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an Stromkunden weitergegeben wurden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten entrichtet hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht.Wenn die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt wurde, das auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, die Höhe der von dem betreffenden Unternehmen gezahlte EEG-Umlage aber nicht die in diesen Unterabsätzen verlangte Höhe erreicht, sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar: Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, und hat das Unternehmen weniger als 20 % der zusätzlichen Kosten der Umlage ohne Verringerung gezahlt, so sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar:
für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht;
für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht.
für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht;
für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht.
Beihilfen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.