Erwägungsgrund 13 32015D1097BESCHLUSS (EU) 2015/1097 DER KOMMISSION vom 8. April 2015 über die Vereinbarkeit der von Dänemark gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beabsichtigten Maßnahmen mit dem Unionsrecht
Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Dänemark getroffenen Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 29 der…
Erwägungsgrund 18 32012D0394BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2011 über die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (2012/394/EU)
Die Kommission hat die von Italien geplanten und mitgeteilten Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten bekannt gegeben und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß…
Erwägungsgrund 14 32007D0481BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Finnlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2007/481/EG)
Die Kommission hat die von Finnland mitgeteilten Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten bekannt gegeben und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 23a…
Erwägungsgrund 1 32015D0163Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte Polen der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU mit.
Erwägungsgrund 15 32015L0565RICHTLINIE (EU) 2015/565 DER KOMMISSION vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 29 der Richtlinie 2004/23/EG eingesetzten Ausschusses —
Erwägungsgrund 12 32010D0011BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10298) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/11/EU)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —