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Die nach Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtete Generalversammlung (im Folgenden „Generalversammlung“) soll auf ihrer 12. Tagung, die am 29. und 30. September 2015 stattfinden soll, bestimmte Änderungen des COTIF-Übereinkommens sowie seiner Anhänge D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr — CUV), F (Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist — APTU) und G (Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird — ATMF) beschließen.
Der nach Artikel 13 § 1 Buchstabe c des COTIF-Übereinkommens eingerichtete Revisionsausschuss soll in seiner 25. Sitzung, die für den 25. bis 27. Juni 2014…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung im Rahmen des COTIF-Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr…
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter auf seiner…
Die vom Generalsekretär der OTIF vorgelegten Änderungen des Anhangs D (CUV) dienen dazu, in den Verträgen über die Verwendung von Wagen im internationalen…
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im…
Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.