Beschluss (EU) 2015/1855 des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens
Da seit 2002 eine separate Verpflichtungsbefreiung für Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Arzneimitteln besteht, ist es für die Union angebracht, der Verlängerung der Übergangsfrist zuzustimmen, um nicht den Zugang der LDC-Mitglieder zu Arzneimitteln zu behindern.
Erwägungsgrund 6 32015D1855
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