Beschluss (EU) 2015/1855 des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens
Mehrere WTO-Mitglieder sind allem Anschein nach bereit, die unbegrenzte Verlängerung und unbegrenzte Befreiung zu gewähren, und daher sollte sich die Union dem Konsens anschließen, entsprechend ihrer kontinuierlichen Unterstützung der Erklärung von Doha. Sollten sich die WTO-Mitglieder jedoch vielmehr auf eine weitere vorübergehende Verlängerung und vorübergehende Befreiung verständigen können, sollte die Union dieser Lösung ebenfalls zustimmen.
Erwägungsgrund 7 32015D1855
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