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Mittlerweile ist der größte Teil der Versorgungsleistungen und Abgangsgelder, die den Fondsteilnehmern auf der Grundlage des Europol-Statuts zustehen, bereits aus dem Fonds ausgezahlt worden. Die noch ausstehenden Versorgungsverbindlichkeiten beschränken sich ausschließlich auf die monatliche Auszahlung von Leistungen an eine sehr begrenzte und stetig sinkende Zahl von Ruhegehaltsempfängern und ehemaligen Bediensteten bzw. die Zahlung eines Abgangsgeldes an diese.
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Zahlung des Abgangsgeldes oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen…
Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige…
KAPITEL 1 Abgangsgeld Artikel 1 (1) Ein Bediensteter, der aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei…
INHALTSVERZEICHNIS Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Art. 1 Kapitel 2: Ruhegehalt und Abgangsgeld Abschnitt 1: Ruhegehalt Art. 2 bis 11 Abschnitt 2:…
In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des…
Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.