Art. 129 32016D1351
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Zahlung des Abgangsgeldes oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe des Anhangs V Artikel 1.
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Zahlung des Abgangsgeldes oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe des Anhangs V Artikel 1.