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KAPITEL 1 Abgangsgeld Artikel 1 (1) Ein Bediensteter, der aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf, a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 91 und 132 gezahlt wurden; b) oder, in anderen Fällen, — dass der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei der Agentur erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse einer Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse übertragen wird, bei der der Bedienstete aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann, oder — dass der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet: i) Sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus; ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 66. Lebensjahr eine monatliche Rente; iii) sie sieht ein Rückfallsrecht oder Leistungen für Hinterbliebene vor; iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind. · · (2) Hat ein Bediensteter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, und scheidet er aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in der Agentur erworben hat, entspricht. In solchen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 91 oder 132 zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Bediensteten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen. (3) Scheidet jedoch ein Bediensteter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des gemäß Artikel 147 gefassten Beschlusses festgesetzt. KAPITEL 2 Invalidengeld Artikel 2 (1) Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Bediensteter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei der Agentur nicht wahrnehmen kann, und muss der Bedienstete deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 76 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 77. (2) Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt. Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und der Agentur alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten. Artikel 3 Solange der ehemalige Bedienstete, der ein Invalidengeld bezieht, das Ruhestandsalter nicht erreicht hat, kann ihn die Agentur in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt. KAPITEL 3 Hinterbliebenenversorgung Artikel 4 Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten, der sich bei seinem Tod in der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Diensts, des Urlaubs aus persönlichen Gründen, der Beurlaubung zum Wehrdienst oder des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären Gründen befand, erhält, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 76 dieses Statuts und Artikel 11 dieses Anhangs eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % des Ruhegehalts, auf das der Bedienstete im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Bediensteten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Bediensteten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anlässlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist. Artikel 5 Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Bediensteten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 8 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % des Invalidengelds, das der ehemalige Bedienstete am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Bediensteten verheiratet war. Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 % des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Bedienstete am Tag seines Todes bezog. Artikel 6 Die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Bediensteten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat. Artikel 7 (1) Das Waisengeld nach Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 dieses Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 der Hinterbliebenenversorgung, auf die der überlebende Ehegatte des Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 10 dieses Anhangs außer Betracht. Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs nicht unter dem Existenzminimum liegen. (2) Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage. Sind die Voraussetzungen des Anhangs V Artikel 3 erfüllt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage. (3) Der Gesamtbetrag des Waisengeldes und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt. Artikel 8 Hinterlässt ein Bediensteter einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Hinterlässt ein Bediensteter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt. Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang IV als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, hervorgegangenen Kinder einbezogen. In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang IV Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen. Artikel 9 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, folgt. Wird jedoch beim Tode des Bediensteten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 60 Absatz 8 geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs IV Artikel 2 gilt. Artikel 10 Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt: — um 1 % für die Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr, — um 2 % für die Jahre vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlich, — um 3 % für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich, — um 4 % für die Jahre vom dreißigsten bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich, — um 5 % für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an. Artikel 11 Der Anspruch des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht. Er hat, sofern nicht Artikel 82 Absatz 2 anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung. Artikel 12 Der geschiedene Ehegatte eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tode seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde. Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 85 angepasst wird. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tode seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tode eine neue Ehe ein, so findet Artikel 11 dieses Anhangs auf ihn Anwendung. Artikel 13 Beanspruchen mehrere geschiedene Ehegatten oder ein oder mehrere geschiedene Ehegatten und ein überlebender Ehegatte Hinterbliebenenversorgung, so wird diese entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikel 12 Absätze 2 und 3 dieses Anhangs Anwendung. Stirbt einer der Berechtigten oder verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung, so wächst dieser Anteil dem Anteil der anderen zu, es sei denn, dass der Anspruch nach Artikel 82 Absatz 2 auf die Waisen übergeht. Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 10 dieses Anhangs getrennt vorgenommen. Artikel 14 Hat der geschiedene Ehegatte seinen Versorgungsanspruch nach Artikel 19 dieses Anhangs verloren, so werden dem überlebenden Ehegatten die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 82 Absatz 2 dieses Statuts anwendbar ist. KAPITEL 4 Vorläufige Versorgungsbezüge Artikel 15 Ist ein in der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Diensts, des Urlaubs aus persönlichen Gründen, der Beurlaubung zum Wehrdienst oder des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären Gründen stehender Bediensteter länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden. Artikel 16 Ist ein Bediensteter, der ein Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden. Artikel 17 Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 16 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten. Artikel 18 Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach den Artikeln 15, 16 und 17 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Bediensteten oder des ehemaligen Bediensteten amtlich festgestellt oder der Bedienstete durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird. KAPITEL 5 Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder Artikel 19 Artikel 81 Absatz 2 dieses Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge. Die Artikel 81 und 82 gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tode des Bediensteten oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Bediensteten geboren werden. Artikel 20 Die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung, eines Invalidengelds oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage. Artikel 21 Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung wird der Beitrag zu der in den Artikeln 78 bis 88 vorgesehenen Versorgungsordnung einbehalten. Artikel 22 Ein Bediensteter in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 3 neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, führt weiterhin den in Artikel 21 dieses Anhangs erwähnten Beitrag ab, bei dessen Berechnung das der Dienstaltersstufe und der Besoldungsgruppe des Bediensteten entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt wird. Alle Leistungen, auf die der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet. Artikel 23 Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Bediensteten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt. KAPITEL 6 Feststellung der Versorgungsansprüche Artikel 24 Der Agentur obliegt die Feststellung des Invalidengelds, der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im Einzelnen hervorgeht. Das Invalidengeld darf nicht mit den aus dem Haushaltsplan der Agentur zu zahlenden Dienstbezügen zusammentreffen. Desgleichen darf es mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Organe oder einer der Agenturen der Union ergeben. Artikel 25 Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden. Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind. Artikel 26 Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Bediensteten folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, dass sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten. Artikel 27 Der ehemalige Bedienstete und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und der Agentur jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte. Artikel 28 Ein Bediensteter, dessen Versorgungsanspruch nach Artikel 147 vorübergehend ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge. KAPITEL 7 Zahlung der Versorgungsbezüge Artikel 29 Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt. Die Bezüge werden durch die Agentur gewährt. Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Mitgliedstaats des Wohnsitzes gezahlt. Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes der Agentur oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Falle die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Haushaltsplans der Agentur jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt. Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung.
Nach § 249a werden folgende §§ 249b bis e eingefügt:"§ 249b(1) Die Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) steht bei…
INHALTSVERZEICHNIS Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Art. 1 Kapitel 2: Ruhegehalt und Abgangsgeld Abschnitt 1: Ruhegehalt Art. 2 bis 11 Abschnitt 2:…
ABSCHNITT 1 Familienzulagen Artikel 1 (1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von EUR 171,88 zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Bediensteten. (2)…
INHALT PRÄAMBEL Artikel 1 Anwendungsbereich TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE BESCHÄFTIGTEN Artikel 2 1. Dienstaufsicht 2. Verhalten 3. Finanzielle…
INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt 1: Familienzulagen Art. 1 bis 3 Abschnitt 2: Auslandszulage Art. 4 Abschnitt 3: Kostenerstattung A) Einrichtungsbeihilfe Art. 5 B)…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.