Erwägungsgrund 4 32015D1893
Mit Artikel 9 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll auch bestimmte Änderungen an dem Protokoll vornehmen. Um die Vornahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission, vorbehaltlich besonderer Umstände, ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden.