Erwägungsgrund 2 32009D0463BESCHLUSS DES RATES vom 18. Mai 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses (2009/463/EG, Euratom)
In Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32013D0489BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien zu vertretenden Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien zur Annahme seiner Geschäftsordnung (2013/489/EU, Euratom)
In Artikel 120 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32016D1232BESCHLUSS (EU) 2016/1232 DES RATES vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
In Artikel 127 Absatz 2 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 3 32004D0683BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 2004 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU—ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses (2004/683/EG)
In Artikel 109 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32015D0060BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/60 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens wird sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung geben.
Erwägungsgrund 7 32014D0394BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung (2014/394/EU)
In Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird festgelegt, dass sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.