Erwägungsgrund 2 32024D0572BESCHLUSS (EU) 2024/572 DER KOMMISSION vom 8. November 2023 über den im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft in Bezug auf einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Änderung seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
In Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32009D0463BESCHLUSS DES RATES vom 18. Mai 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses (2009/463/EG, Euratom)
In Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32013D0489BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien zu vertretenden Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien zur Annahme seiner Geschäftsordnung (2013/489/EU, Euratom)
In Artikel 120 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32016D1232BESCHLUSS (EU) 2016/1232 DES RATES vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
In Artikel 127 Absatz 2 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 3 32004D0683BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 2004 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU—ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses (2004/683/EG)
In Artikel 109 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Erwägungsgrund 2 32015D1900BESCHLUSS (EU) 2015/1900 DES RATES vom 5. Oktober 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
In Artikel 116 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.