Erwägungsgrund 3 32015D1917Die Schweiz sollte von Finanzbeiträgen zum operativen Haushalt der EUCAP Sahel Mali befreit werden —
Art. 1 Abs. 2 32013D0697BESCHLUSS EUTM MALI/3/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 12. November 2013 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (2013/697/GASP)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mali befreit.
Art. 1 Abs. 2 32014D0017BESCHLUSS EUBAM LIBYA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 14. Januar 2014 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (2014/17/GASP)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUBAM Libya befreit.
Art. 10 Abs. 2 32014D0219BESCHLUSS 2014/219/GASP DES RATES vom 15 April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
Drittstaaten, die zur EUCAP Sahel Mali beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUCAP Sahel Mali dieselben Rechte und Pflichten wie die…
Art. 1 Abs. 2 32015D1965BESCHLUSS (GASP) 2015/1965 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 27. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/4/2015)
Die Schweiz wird von Finanzbeiträgen zum Verwaltungshaushalt der EUAM Ukraine befreit.