Erwägungsgrund 3 32015D1989
In Bezug auf die Fragen, die in die Zuständigkeit von Euratom fallen, ist der Abschluss des Übereinkommens Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.
In Bezug auf die Fragen, die in die Zuständigkeit von Euratom fallen, ist der Abschluss des Übereinkommens Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.