Art. 2 32015D1211BESCHLUSS (EU) 2015/1211 DES RATES vom 20. Juli 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32023D2115BESCHLUSS (EU) 2023/2115 DES RATES vom 30. Mai 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32015D1522BESCHLUSS (EU) 2015/1522 DES RATES vom 14. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32021D1157BESCHLUSS (EU) 2021/1157 DES RATES vom 30. Juni 2021 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts als Reaktion auf die einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs, in der es das Verfahren darlegt, das es in Bezug auf die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Großbritannien nach Nordirland zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2021 anzuwenden gedenkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32015D1420BESCHLUSS (EU) 2015/1420 DES RATES vom 16. März 2015 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.