Beschluss (EU) 2015/2035 des Rates vom 26. Oktober 2015 über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Es ist daher zweckmäßig, den von der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der durch den Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung anzunehmenden Geschäftsordnung, der von diesem Unterausschuss aufzustellenden Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung sowie bezüglich der vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufzustellenden Liste der Schiedsrichter festzulegen —
Erwägungsgrund 6 32015D2035
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