Beschluss (EU) 2015/2035 des Rates vom 26. Oktober 2015 über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Artikel 3 des Beschlusses 2014/494/EU des Rates führt die Teile des Abkommens auf, die vorläufig anzuwenden sind; dazu zählen die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung und des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung“ Handel„“) sowie die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung und über Streitbeilegung.
Erwägungsgrund 2 32015D2035
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