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Die Bestimmungen des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) fallen gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) teilweise in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere sind einige Bestimmungen des Protokolls bereits im Besitzstand der Union im Bereich Sozialpolitik geregelt. In diesem Zusammenhang betreffen insbesondere Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 2 Buchstaben a und d des Protokolls Sachverhalte, die durch die Richtlinie 91/533/EWG des Rates , Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Richtlinien über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, darunter die Richtlinie 89/391/EWG des Rates , die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die Richtlinie 94/33/EG des Rates und die Richtlinie 92/85/EWG des Rates , geregelt sind.
Soweit das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) sich…
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation…
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation…
In Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens sind Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Rückübernahme illegaler Migranten festgelegt. Folglich fällt…
Mit der Richtlinie 83/417/EWG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Vorschriften übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags…
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.