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Die EZB kann von den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen die Vorlage sämtlicher relevanter Informationen verlangen, die sie zur Durchführung einer umfassenden Bewertung benötigt. Die EZB kann ferner von ihren in den Artikeln 11 bis 13 der genannten Verordnung vorgesehenen Befugnissen Gebrauch machen.
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verlangt von der EZB, die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der ihr durch die…
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übermitteln die Kreditinstitute, die im Anhang als der umfassenden Bewertung unterliegende Institute…
Im Einklang mit Artikel 10 der SSM-Verordnung und vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht kann die EZB von den in Artikel 10 Absatz 1…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der…
Gemäß Artikel 10 der SSM-Verordnung, insbesondere der Befugnis der EZB zu verlangen, dass ihr in regelmäßigen Abständen und festgelegten Formaten zu Aufsichts-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.