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Der Ausschuss kann — unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen, einschließlich solcher, die von den Mitgliedern des ESZB nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erhoben wurden, oder aller den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA oder der EIOPA vorliegenden Informationen — über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt, nachdem er die nationalen Abwicklungsbehörden entsprechend informiert hat, von den nachstehend genannten juristischen oder natürlichen Personen verlangen, ihm nach dem von ihm vorgegebenen Verfahren und in der von ihm verlangten Form alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt:
von Unternehmen im Sinne des Artikels 2,
von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2,
von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben.
Die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen müssen die gemäß jenem Absatz angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führt nicht dazu, dass diese Unternehmen und Personen von der Pflicht freigestellt werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Erhält der Ausschuss Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, übermittelt er sie den betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden.
Der Ausschuss kann hinsichtlich eines Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, alle Informationen, die für die Ausübung seiner Funktionen im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auch kontinuierlich einholen.
Der Ausschuss, die EZB, die Mitglieder des ESZB, die zuständigen nationalen Behörden, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen schließen, in denen das Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt wird. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB und den anderen Mitgliedern des ESZB, den zuständigen nationalen Behörden, dem ESRB, der EBA, der ESMA, der EIOPA und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Die zuständigen nationalen Behörden, die EZB, die Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um zu überprüfen, ob die angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Anforderung bereits ganz oder teilweise vorliegen. Liegen die Informationen bereits vor, teilen die zuständigen nationalen Behörden, die EZB und die anderen Mitglieder des ESZB, der ESRB, die EBA, die ESMA, die EIOPA oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss dies mit.
Der Ausschuss übermittelt den anderen Behörden auf Antrag regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die er von Finanzinstituten oder von den anderen…
Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten…
Die Abwicklungsbehörden, die nationalen zuständigen Behörden und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken als die EZB stellen der…
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Der Ausschuss kann — unter voller Ausschöpfung aller der EZB bereits vorliegenden Informationen,…
Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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