Erwägungsgrund 4 32015D2176
In dem Standard werden einheitliche technische Vorschriften, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind, festgelegt. Er beinhaltet Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen über Schiffskennzeichnung, Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des Standards. Mit der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird gewährleistet, dass Unionszeugnisse für Binnenschiffe für solche Fahrzeuge ausgestellt werden, die den in Anhang II jener Richtlinie festgelegten technischen Vorschriften für Binnenschiffe genügen, deren Gleichwertigkeit mit den technischen Vorschriften der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgestellt wurde. Ferner hat die Kommission am 10. September 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG angenommen, mit dem die Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR bei der Anwendung dieser technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ergeben.