Erwägungsgrund 6 32015D2176
Die ZKR hat die Überarbeitung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die den direkten Verweis auf den Standard ermöglichen soll, noch nicht beendet. Um den Standard dennoch zu berücksichtigen, bevor der direkte Verweis in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung aufgenommen werden kann, ist es angemessen, einzelne Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Flüssigerdgas (LNG), in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung aufzunehmen.