Art. 1 32015D0218
(1)
Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV:
(2)
Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans und der im Anhang dargelegten Verpflichtungszusagen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.