Art. 3 32015D0657BESCHLUSS (EU) 2015/657 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Nur die deutsche Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Deutschland gewährleistet, dass der am 6. Juni 2012 vorgelegte und am 12. Juni 2012 ergänzte Umstrukturierungsplan, einschließlich der Zusagen in den Anhängen I…
Art. 2 Abs. 1 32016D0153BESCHLUSS (EU) 2016/153 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 2 des Beschlusses 2013/298/EU erhält folgende Fassung: Österreich stellt sicher, dass der am 23. Juni 2015 übermittelte Umstrukturierungsplan…
Art. 1 Abs. 2 32016D0153BESCHLUSS (EU) 2016/153 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2015 über die Maßnahmen SA.31883-2015/N, 2011/C, die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG und des Volksbanken-Verbunds durchgeführt hat und plant weiter durchzuführen, und zur Änderung des Beschlusses 2013/298/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4635) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die im Umstrukturierungsplan vom 23. Juni 2015 enthaltenen Maßnahmen und der damit verbundene Zusagenkatalog sind von solcher Gestalt, dass die Maßnahmen, auf…
Erwägungsgrund 2 32022D1437BESCHLUSS (EU) 2022/1437 DER KOMMISSION vom 30. August 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die…
Erwägungsgrund 2 32017D1518BESCHLUSS (EU) 2017/1518 DER KOMMISSION vom 31. August 2017 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2017/353 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
Für die Beteiligung Irlands an der vorgenannten Verordnung gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die…