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Anhang 11 Anlage 2 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 2 Tiergesundheit: Handel und Vermarktung I. Rinder und Schweine A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 116 bis 121 (Klassische und Afrikanische Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszkysche Krankheit), 150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis 181 (Spongiforme Enzephalopathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe i der Tierseuchenverordnung bewilligt der Kantonstierarzt Tierhaltungsbetriebe, Märkte und ähnliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäß den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler. 2. Die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Jedes brucelloseverdächtige Rind wird den zuständigen Behörden gemeldet und einer amtlichen Untersuchung auf Brucellose unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschließlich Komplementbindungstests, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen umfasst. b) Während der Verdachtsperiode, die erst erlischt, wenn die Untersuchungen gemäß Buchstabe a negative Befunde ergeben, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 4. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Zur Nachweisführung über die Herkunft jedes Rinds wird ein Kennzeichnungssystems eingeführt. b) Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen. c) Jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet. d) In jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein. e) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt. f) Wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände entzogen. g) Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind. b) Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen. c) Jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet. d) Bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. e) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden. Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit Infektiöser Boviner Rhinotracheitis infiziert sind. b) Über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen. c) Jeder Verdacht auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht. d) Bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. e) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszky-Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit der Aujeszky-Krankheit infiziert sind. b) Jeder Verdacht auf die Aujeszky-Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf die Aujeszky-Krankheit untersucht. c) Bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszky-Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist. d) Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission entsprechend. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des Porcinen Respiratorischen und Reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung. 9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne des Anhangs B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich. 10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne des Anhangs C Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA). 11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen: — In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: — unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: — 'in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, — gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;', · · — in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: — unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: — 'in Bezug auf (Seuche): Aujeszky-Krankheit — gemäß der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;', · · · 12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs führen Rindersendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz eine zusätzliche Veterinärbescheinigung mit, die folgende Erklärung enthält: — Es handelt sich um Rinder, die — mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden; — nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden; — nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden. · · II. Schafe und ziegen A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37b (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 180 bis 180c (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Brucellose der Schafe und Ziegen), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 217 bis 221 (Caprine Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 236 (Widderbrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Maßnahmen getroffen werden können. 2. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel 1 Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. 3. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit. III. Equiden A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 112 bis 112f (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschälseuche, Enzephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 2. Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten entsprechend für die Schweiz. IV. Geflügel und bruteier A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 25 (Transportmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest und Newcastle-Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird anerkannt, dass die Schweiz einen Plan hat, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. 2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das nationale Referenzlabor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. 3. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz. 4. Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission einzuhalten. 5. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz. 6. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz. 7. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz. 8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und dementsprechend den Status der 'Nichtimpfung' besitzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 9. In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend für die Schweiz. 10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit. 11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen. V. Tiere und erzeugnisse der aquakultur A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 (Registrierung von Aquakulturbetrieben, Bestandskontrolle und weitere Pflichten, Gesundheitsüberwachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 277 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist. 2. Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss. 3. Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission niedergelegt. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. VI. Rinderembryonen A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 56 bis 58a (Embryotransfer) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit. VII. Rindersperma A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden. 2. Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit. VIII. Schweinesperma A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit. IX. Andere tierarten A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Ziffer I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) 2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) · 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung) sowie 56 bis 58 (Embryotransfer) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) 3. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) · B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V dieser Anlage fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII dieser Anlage fallen. 2. Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird. 3. Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz — außer den Tieren gemäß den Ziffern I, II und III dieser Anlage — führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit. 4. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen. 5. Die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 6. Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Es ist der Ausweis gemäß Anhang II Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt. 7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit. 8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit. 9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit. 10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2010/470/EU mit. 11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit. 12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit. 13. Die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. X. Verbringung von heimtieren zu anderen als handelszwecken A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) B. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. 2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt. 3. Es ist der Ausweis gemäß Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sind in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt. 4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend. Für die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013."
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1017 - 1025; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckBescheinigungRechtsgrundlagen für zusätzliche…
Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 5 Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren…
Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 6 Tierische Erzeugnisse KAPITEL I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der…
Anhang 11 Anlage 10 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 10 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren KAPITEL I Allgemeine…
Anhang 11 Anlage 1 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: »Anlage 1 Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung I. Maul- und Klauenseuche A. RECHTSVORSCHRIFTEN…
Anhang XXIV-B des Abkommens erhält folgende Fassung: „ANHANG XXIV-B LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN WELCHE DIE REPUBLIK MOLDAU IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.