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Anhang 11 Anlage 3 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 3 Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern I. EUROPÄISCHE UNION – RECHTSVORSCHRIFTEN A. Huftiere ohne Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321). B. Equiden Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) H. Andere Tiere, lebend 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) 2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) I. Andere besondere Bestimmungen 1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) II. SCHWEIZ – RECHTSVORSCHRIFTEN 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (VTNP; SR 916.443.10) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) 5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) 6. Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) 8. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27) 9. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472) III. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmaßnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht."
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1017 - 1025; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckBescheinigungRechtsgrundlagen für zusätzliche…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.