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Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Veterinärausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die…
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle…
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden "Gemischter Veterinärausschuss") dafür zuständig, alle…
Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert.
Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.
Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.