Erwägungsgrund 4 32015D2367Die Europäische Union sollte ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Änderungen festlegen.
Erwägungsgrund 5 32011D0053BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Anpassung von Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (2011/53/EU)
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit —…
Art. 1 32015D2367Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Erwägungsgrund 4 32016D1315BESCHLUSS (EU) 2016/1315 DES RATES vom 18. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine vorübergehende Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Reaktion zugunsten der vor dem Konflikt in Syrien flüchtenden Flüchtlinge zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission ist der von der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt vom Rat…
Erwägungsgrund 5 32009D0243BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses „Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum“, der gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens (2009/243/EG)
Der Beschluss des Rates bezüglich des Übereinkommens sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor, dass der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten…
Erwägungsgrund 7 32015D2367Die Schweiz hat dem Gemischten Veterinärausschuss gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates ihren Plan unterbreitet, in dem die Maßnahmen für die…