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Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern und aktualisieren.
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden "Gemischter Veterinärausschuss") dafür zuständig, alle…
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung werden durch Artikel 6 ein Gemischter Ausschuss für…
Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert.
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.