Erwägungsgrund 3 32015D2367Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission ist der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten…
Art. 1 32015D2367Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Erwägungsgrund 8 32013D0421BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 2013 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) zu vertreten ist (2013/421/EU)
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen sollte daher festgelegt werden —
Erwägungsgrund 4 32013D0482BESCHLUSS DES RATES vom 30. September 2013 über den von der Europäischen Union im mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt (2013/482/EU)
Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses zu vertretende Standpunkt…
Erwägungsgrund 4 32005D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2005/9/EG)
Die Gemeinschaft muss ihren von der Kommission im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anlagen festlegen.
Erwägungsgrund 4 32004D0660BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Juli 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2004/660/EG)
Die Gemeinschaft muss ihren von der Kommission im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anlagen festlegen.