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Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare negative Auswirkungen hätte, sollte in dem Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vorgesehen werden, dass der Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt —
Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare…
Der Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses sollte gemäß dem Agrarabkommen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten…
Der Beschluss muss rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 gelten, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen für einen Zeitraum von vier Jahren, von diesem Tag an…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.