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Die Schweiz kann bis zum 31. Dezember 2014 bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Gemäß Artikel 9a der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) müssen diese Schlachtkörper und dieses Fleisch sowie die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen und dürfen nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission wurden die spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen geändert; unter anderem ist vorgesehen, dass bestimmte Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden. Um der Schweiz eine schrittweise Anpassung ihrer aktuellen Verfahren zu ermöglichen, ist es wünschenswert, die Möglichkeit einer Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern.
zum Nachweis von Trichinen ausschließlich die Methoden gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der KommissionDurchführungsverordnung (EU)…
anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der…
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt, die für die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtkörpern oder…
1. Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „6. Die zuständigen Schweizer Behörden…
Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen…
Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.