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Die Schweiz hat dem Gemischten Veterinärausschuss gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates ihren Plan unterbreitet, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. Gemäß dem Agrarabkommen ist der Gemischte Veterinärausschuss befugt, diesen Plan zu genehmigen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission ist der Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten…
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle…
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden "Gemischter Veterinärausschuss") dafür zuständig, alle…
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.