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Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ANHANG I. Funktionen und Aufgaben von Eurocontrol Die Union ersucht darum, dass der vorgeschlagene Text in Bezug auf die Dienste, Funktionen und Aufgaben von Eurocontrol in keiner Weise die Zuständigkeiten der Union berührt und künftigen Maßnahmen der Union nicht vorgreift. Soweit bestimmte Aufgaben derzeit vorübergehend von Eurocontrol innerhalb des -Rechtsrahmens der Union ausgeführt werden, dürfen diese nicht als von Beschlüssen der Union unabhängige Aufgaben dargestellt werden. Gegenüber der in der Anlage zum Eurocontrol Aktionspapier CN-SG-6-2015 über die Funktionen und Aufgaben von Eurocontrol vom 16. November 2015 vorgeschlagenen Liste der Funktionen und Aufgaben ersucht die Union um folgende Änderungen:
In Artikel 2 Absatz 1 über „Funktionen und Dienste“: a) Verkehrsflussregelung Zentrale Verkehrsflusssteuerung; b) ATM-Netzfunktionen, wenn von im Namen der Europäischen Union zugewiesen; c) ATM-Funktionen Aufgaben im Namen der ICAO für die EUR/NAT-Region; d) Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Flugsicherungsgebühren; e) Erbringung von Flugverkehrsdiensten im MUAC, vorbehaltlich der Ergebnisse der Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur; f) zentrale Funktionen und Dienste wie EAD, ARTAS/CAMOS und andere zentrale Dienste, die Eurocontrol von der Ständigen Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Union übertragen werden könnten.
In Artikel 2 Absatz 2 über „Rollen“: a) In Bezug auf „Unterstützung“ sind folgende Folgende Änderungen sind vorzunehmen: i) Unterstützung für seine Mitgliedstaaten, nationale Sicherheitsbehörden, Flugsicherungsdienste und andere einschlägige Akteure; ii) Unterstützung für die EU-Einrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen zur Unterstützung von Regulierungstätigkeiten im Einklang mit der Vereinbarung auf Hoher Ebene zwischen der EU und Eurocontrol vom 29. Oktober 2012, auf Anforderung dieser Einrichtungen; iii) Erleichterung und Förderung europäischer Interessen in Nicht-ECAC-Staaten in ATM-Fragen in enger Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedstaaten, deren Flugsicherungsdiensten und der Industrie und der EU, außer in Bereichen, für die EU-Vorschriften gelten, und unter Beachtung der Zuständigkeiten der EU; iv) Beitrag zu SESAR (FuE, Weiterentwicklung und Umsetzung des ATM-Masterplans) — aufbauend auf seinem Sachverstand in ATM-Fragen, der europaweiten Abdeckung, zivil-militärischen Aspekten und seiner Rolle für das Netzmanagementzentrale Netzmanagement — unter Beachtung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften; v) Bereitstellung von Forschungs- und forschungsverwandten Simulationseinrichtungen, z. B. für SESAR, weitere Forschungstätigkeiten und den Luftraum betreffende Veränderungen — unter Beachtung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, sofern anwendbar; vi) Aus- und Weiterbildungsangebote für Organisationen der Mitgliedstaaten. b) In Bezug auf „Kooperationsmechanismen“ sind folgende Folgende Änderungen sind vorzunehmen: i) Erleichterung und Förderung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen in Bezug auf Entwicklungen beim Flugverkehrsmanagement bzw. bei den Flugsicherungsdiensten; ii) Unterstützung der Mitgliedstaaten in der ICAO, unter Beachtung der Zuständigkeiten der EU; iii) Zusammenarbeit mit anderen Weltregionen — vorbehaltlich einer Einigung mit den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Koordinierung mit der EU; iv) internationale Zusammenarbeit/Koordinierung (ICAO, FAA, NATO usw.) im Namen seiner Mitgliedstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, unter Beachtung der Zuständigkeiten der EU; v) auf Anfrage Beratung von Nicht-EU-Staaten der Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind und keine Vereinbarungen mit der Union getroffen haben, in Fragen der ATM-Sicherheit und -Leistung, unter Einbeziehung einschlägiger Regeln der ICAO, der EU und der EASA, um zu informieren und zur Verbesserung von Harmonisierung, Sicherheit, betrieblicher Effizienz sowie zur Verstärkung von Größenvorteilen im Einklang mit den ICAO-Regeln, in Koordinierung mit der EU und unter Beachtung von deren Zuständigkeiten. c) In Bezug auf „Europaweite ATM-Daten und -Informationen“ sind folgende Folgende Änderungen sind vorzunehmen: i) Erhebung und Analyse von Daten, darunter Leistungsdaten, Sicherheitsdaten usw. (zur „Wartung“ der Systeme und zur Unterstützung von Regulierungstätigkeiten) für Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und, wenn Eurocontrol diese Aufgabe von der EU übertragen wird, für EU-Mitgliedstaaten; ii) Analyse der erfassten Daten und Berichterstattung darüber (z. B. ACE, PRR) für Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und, wenn Eurocontrol diese Aufgabe von der EU übertragen wird, für EU-Mitgliedstaaten; iii) Maßnahmen zur Umsetzung von ESSIP/LSSIP, wenn diese Aufgabe von der Europäischen Union übertragen wird; iv) , einschließlich Berichterstattung über die Umsetzung des globalen Plans für die ATM-Modernisierung (Global Air Navigation Plan, GANP) und der Modernisierung des Luftsystemblocks (Aviation System Block Upgrades, ASBU) an die ICAO, und Gewährleistung der Koordinierung mit den Berichterstattungsmechanismen der EU, im Einvernehmen mit der Europäischen Union; v) Sammlung von Verkehrsdaten und Erstellung von STATFOR Prognosen. II. Zentrale Dienste Die Union vertritt den Standpunkt, dass ein Beschluss über die zentralen Dienste in diesem Stadium verschoben werden sollte. Der Union liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines Beschlusses über die zentralen Dienste vor. Ein solcher Beschluss könnte künftigen Tätigkeiten von Eurocontrol vorgreifen und sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union — insbesondere bei der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) — auswirken.
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