Erwägungsgrund 2 32015D2431
Der Europäische Rat ist am 19. März 2015 übereingekommen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP eindeutig an die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk zu knüpfen.