Erwägungsgrund 4 32016D1392BESCHLUSS (EU) 2016/1392 DES RATES vom 12. Juli 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind
In Anbetracht der im Rahmen des globalen Forums der OECD vom Fürstentum Monaco zum Ausdruck gebrachten Ausrichtungen sollte das Änderungsprotokoll ab dem 1.…
Art. 3 32015D2469Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen…
Art. 3 32015D2103BESCHLUSS (EU) 2015/2103 DES RATES vom 16. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
Das Protokoll wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren…
Art. 3 32013D0786BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2013/786/EU)
Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Erwägungsgrund 2 32015D2469Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Änderungsprotokoll“) spiegelt die Verhandlungsleitlinien…
Erwägungsgrund 2 32006D0459BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 3. Oktober 2005 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2006/459/EG, Euratom)
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll seit dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.