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Bestimmten Übergangsregelungen über die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Übereinkünfte muss im EWR-Abkommen Rechnung getragen werden.
Bestimmte Übergangsregelungen in Bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens müssen im…
Beschluss Nr. XX/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen sieht in Bezug auf die Anwendung der…
Protokoll 4 zu dem Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) betrifft die Ursprungsregeln.
In Protokoll 4 zum EWR-Abkommen wird nach Artikel 40 Folgendes angefügt: „Artikel 41 Übergangsregelungen betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur…
Protokoll 4 des EWR-Abkommens betrifft die Ursprungsregeln.
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.