32015D0331 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungErwägungsgrund 2 32015D0331Beschluss (GASP) 2015/331 des Rates vom 2. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan Artikel 1Erwägungsgrund 2 Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von acht Monaten verlängert werden. Artikel 1Erwägungsgrund 2