Erwägungsgrund 2 32015D1788BESCHLUSS (EU) 2015/1788 DES RATES vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert…
Erwägungsgrund 3 32014D0240BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2014/240/EU)
Mit dem Beschluss 2009/306/EG des Rates wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert.
Erwägungsgrund 3 32009D0306BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2009/306/EG)
Mit dem Beschluss 2004/756/EG hat der Rat das Abkommen mit Wirkung vom 14. Oktober2003 um weitere fünf Jahre verlängert.
Erwägungsgrund 3 32011D0182BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (2011/182/EU)
Mit Beschluss vom 22. September 2003 , der am 8. November 2004 in Kraft trat, stimmte der Rat der Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre zu.
Erwägungsgrund 5 32009D0313BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 2009 zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (2009/313/EG)
Das verlängerte Abkommen wird mit dem Abkommen, das am 20. Februar 2009 ausläuft, inhaltlich identisch sein.
Erwägungsgrund 5 32014D0240BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2014/240/EU)
Das verlängerte Abkommen wird mit dem Abkommen, das am 14. Oktober 2013 ausläuft, inhaltlich identisch sein.