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Mit dem Beschluss 2004/756/EG hat der Rat das Abkommen mit Wirkung vom 14. Oktober2003 um weitere fünf Jahre verlängert.
Mit dem Beschluss 2003/798/EG hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um einen ersten weiteren Fünfjahreszeitraum genehmigt.
Die Amtszeit der Mitglieder der EGE wurde mit Kommissionsbeschluss 2005/754/EG vom 19. Oktober 2005 um vier Jahre verlängert.
Der Beschluss 2005/16/EG zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/426/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 5. Mai 2006…
Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/716/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 5. Mai 2006…
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/794/EG des Rates am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.