Erwägungsgrund 4 32015D0362
Die Gewährung der von den Vereinigten Staaten beantragten WTO Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmeregelung Begünstigten. Überdies unterstützt die Union in der Regel Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Förderung der Stabilität in den begünstigten Ländern.