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Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und das von der EZB beaufsichtigt wird,
„auf konsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
„auf teilkonsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
„konsolidierendes Unternehmen“ das Kreditinstitut, das die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter oder gegebenenfalls teilkonsolidierter Basis nach den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen muss,
„Zwischengewinne“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden und für einen Referenzzeitraum, der kürzer als ein ganzes Geschäftsjahr ist, berechnet werden, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,
„Gewinne zum Jahresende“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden, und für einen Referenzzeitraum berechnet werden, der ein ganzes Geschäftsjahr beträgt, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,
„Auszahlungsquote auf konsolidierter Ebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern, der an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden kann. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt,
„Auszahlungsquote auf Einzelebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt.
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