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In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen.
Dieser Beschluss lässt das Recht von Kreditinstituten unberührt, bei der EZB die Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital in nicht von diesem Beschluss erfassten Fällen zu beantragen.
Dieser Beschluss findet auf Kreditinstitute Anwendung, die der direkten Aufsicht durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) unterliegen.
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