Erwägungsgrund 2 32015D0422
In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.
In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.