Erwägungsgrund 3 32015D0422
In Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass der Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50000000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch genommen werden kann und dass die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden —