Erwägungsgrund 3 32015D0047BESCHLUSS (EU) 2016/188 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Dezember 2015 über den Zugriff und die Nutzung elektronischer Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM durch die Europäische Zentralbank und die nationalen zuständigen Behörden des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/47)
Die Public-Key-Infrastructure für das Europäische System der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-PKI“) wurde im Beschluss EZB/2013/1 aufgestellt. Elektronische…
Art. 1 Nr. 1 32015D0046Änderungen
Artikel 1 Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle‘: die das Vertrauen der Nutzer genießende Stelle, die gemäß dem Rahmen des…
Art. 3 Abs. 2 32015D0047BESCHLUSS (EU) 2016/188 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Dezember 2015 über den Zugriff und die Nutzung elektronischer Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM durch die Europäische Zentralbank und die nationalen zuständigen Behörden des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/47)
Die teilnehmende zuständige Behörde unterliegt den in den Artikeln 6, 7 und 12 des Beschlusses EZB/2013/1 festgelegten Pflichten und gibt beim EZB-Rat eine…
Art. 1 Nr. 3 32015D0047BESCHLUSS (EU) 2016/188 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Dezember 2015 über den Zugriff und die Nutzung elektronischer Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM durch die Europäische Zentralbank und die nationalen zuständigen Behörden des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/47)
„Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und Eurosystems“, „Zertifikat“ oder „elektronisches Zertifikat“,…
Erwägungsgrund 4 32015D0047BESCHLUSS (EU) 2016/188 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Dezember 2015 über den Zugriff und die Nutzung elektronischer Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM durch die Europäische Zentralbank und die nationalen zuständigen Behörden des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/47)
Der EZB-Rat hat einen Bedarf an fortschrittlichen Diensten zur Informationssicherheit, z. B. die strenge Authentifizierung, elektronische Signatur und…
Erwägungsgrund 2 32015D0025BESCHLUSS (EU) 2015/1195 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/25)
Der Beschluss (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) sollte daher entsprechend geändert werden —