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Die Public-Key-Infrastructure für das Europäische System der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-PKI“) wurde im Beschluss EZB/2013/1 aufgestellt. Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und des Eurosystems mit mittlerer oder höherer Kritikalität dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/1 nur abgerufen und genutzt werden, wenn ein Nutzer durch ein elektronisches Zertifikat authentifiziert wurde, das von einer durch das ESZB gemäß dem Rahmen des ESZB/SSM für die Anerkennung von Zertifikaten akzeptierten Zertifizierungsstelle oder der ESZB-PKI-Zertifizierungsstelle oder der vom ESZB für TARGET2 und TARGET2-Securities für diese beiden Anwendungen akzeptierten Zertifizierungsstellen, ausgestellt und verwaltet wurde.
Der EZB-Rat hat einen Bedarf an fortschrittlichen Diensten zur Informationssicherheit, z. B. die strenge Authentifizierung, elektronische Signatur und…
„Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des ESZB und Eurosystems“, „Zertifikat“ oder „elektronisches Zertifikat“,…
Die EZB und die NCAs des SSM können beschließen, durch von der ESZB-PKI zur Verfügung gestellte Zertifikate und Dienstleistungen zu nutzen, um auf elektronische…
Elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des SSM mit mittlerer oder höherer Kritikalität dürfen nur abgerufen und genutzt werden,…
Zur Erfüllung der besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Europäischen…
Seit dem 1. Januar 2006 wird von den Mitgliedstaaten ferner verlangt, alle Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Das von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.