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Der Beschluss EZB/2014/34 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Zinsen In Bezug auf die in September 2014 und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. In Bezug auf die von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des Geschäfts fällig, oder, sofern einschlägig, bei vorzeitiger Rückzahlung wie in den Artikeln 6 und 7 vorgesehen.“
In Anhang I Nummer 1 (Berechnung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme) erhält die zweite Tabelle folgende Fassung: „k Monat des GLRG Zuteilungsreferenzmonat CNLk 3 März 2015 Jan. 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2015 4 Juni 2015 Apr. 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2015 5 Sept. 2015 Juli 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJuli 2015 6 Dez. 2015 Okt. 2015 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLOkt 2015 7 März 2016 Jan. 2016 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2016 8 Juni 2016 Apr. 2016 NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2016“
In Anhang I Nummer 2 (Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) erhält die Formel für „Die vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 eines Teilnehmers“ folgende Fassung: „ , wenn “
In Anhang I erhält die dritte Fußnote folgende Fassung: „Für das GLRG, das im März 2015 durchgeführt wird (k = 3), beträgt die Einschränkung C 3 ≤ max{0, AA 3}.“
In Anhang II erhält die vierte Fußnote folgende Fassung: „Die Klassifikation der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nach Sektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) geändert, um Modifikationen der internationalen Statistikstandards Rechnung zu tragen. Durch letztgenannte Verordnung wurden die Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nunmehr als finanzielle Kapitalgesellschaften reklassifiziert. Die Meldung von GLRG-Daten muss grundsätzlich mit den für Bilanzpositionen geltenden Regeln in Einklang stehen: Ab Dezember 2014 sollten Holdinggesellschaften in den zu meldenden Daten nicht erfasst und Bereinigungen entsprechend übermittelt werden.“
In Anhang II erhält die dreizehnte Fußnote folgende Fassung: „Die Effekte, die aus der ab Dezember 2014 geltenden Neuklassifizierung der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften als finanzielle Kapitalgesellschaften erwachsen, sind in Position 3.2C auszuweisen.“
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