Erwägungsgrund 2 32015D0005
Zur Förderung der Wirksamkeit der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) hat der EZB-Rat am 22. Januar 2015 beschlossen, den auf den Hauptrefinanzierungssatz aufgeschlagenen Spread in Höhe von 10 Basispunkten für die zwischen März 2015 und Juni 2016 durchzuführenden GLRGs zu beseitigen. Die Beseitigung des Spreads trägt der Verringerung der Laufzeitprämien der marktbasierten Finanzierungsinstrumente von Instituten seit der Ankündigung der GLRGs am 5. Juni 2014 Rechnung. Der Beschluss beeinträchtigt nicht den Zinssatz, der für die ersten, in September und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs angewandt wird. Dieser Zinssatz bleibt daher unverändert, d. h. der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, gilt für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts.