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GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA STETS ÜBERNOMMEN WERDEN Für jede Militäroperation der Union übernimmt Athena die nachstehend definierten erforderlichen Mehrkosten der Operation als gemeinsame operative Kosten. 1. Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für unionsgeführte Operationen 1.1. Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden: a) Hauptquartier (HQ): Hauptquartier (HQ), Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt. b) Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Befehlshabers der Operation außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhaltung sowie Rückführung von Einsatzkräften der Union. Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den EAD und Athena, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind. c) Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union. d) Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Union (d. h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte). e) Hauptquartier der Mission (MHQ): das im Einsatzgebiet dislozierte Hauptquartier einer Operation der Union, das mehrere oder alle der Aufgaben sowohl des OHQ als auch des FHQ ersetzt. 1.2. Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten: a) Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; b) Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; c) Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiets: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen; d) Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere; e) für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich von Überstundenvergütungen); f) Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken); g) Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich; h) Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien auf HQ-Ebene entsprechend der vom HQ entwickelten Informationsstrategie; i) Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten. 2. Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen: a) Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager, logistische Sammelplätze; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur); b) Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen); c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac); Versorgungsleistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt; d) Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann. 3. Der Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehende Mehrkosten. Kosten, die sich für die Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Union. 4. Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer unionsgeführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 11 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung. TEIL B GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIESST Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen; Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der Union. TEIL C GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN, DIE VON ATHENA AUF ERSUCHEN DES BEFEHLSHABERS DER OPERATION UND NACH ZUSTIMMUNG DES SONDERAUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN a) Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist; b) unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Ankauf oder Anmietung von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden; c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Versorgungsleistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt; d) Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR); Aufklärung mit menschlichen Quellen); e) andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition.
Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Befehlshabers der Operation bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative…
Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch…
GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION DER UNION, DIE VON DER FAZILITÄT STETS ÜBERNOMMEN WERDEN 1. Mehrkosten für (verlegefähige oder…
Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.…
Lassen sich die folgenden gemeinsamen Kosten nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuordnen, kann der Sonderausschuss beschließen, die betreffenden…
Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.